Sollten Sie bei der Ausübung Ihres Geschäftsbetriebes durch valide Schutzrechte Dritter behindert oder blockiert werden, prüfen wir Ihre Möglichkeiten, diese Schutzrechte anzugreifen, zu umgehen oder sich mit der anderen Partei vertraglich zu einigen.
Gemäß dem Ergebnis unserer Prüfung legen wir mit Ihnen zusammen die weitere Vorgehensweise zur optimalen Durchsetzung Ihrer Interessen fest. Für einen Angriff auf ein bestehendes Schutzrecht, mit dem Ziel dieses zu beseitigen oder im Schutzumfang einzuschränken gilt Folgendes.
Ein erteiltes Patent kann durch Einspruch oder Nichtigkeitsklage angegriffen werden, unter Stützung auf fehlende Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit, widerrechtliche Entnahme der Erfindung oder unzulässige Erweiterung des Patentgegenstandes. Ergebnis des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens ist Widerruf des angegriffenen Patents oder Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents in beschränktem oder in vollem Umfang. Beim Widerruf verliert der Schutzrechtsinhaber rückwirkend alle Rechte aus dem Patent. Gegen das Urteil kann die jeweilige Partei Rechtsmittel einlegen.
Einspruch kann nur innerhalb einer Einspruchsfrist von 9 Monaten ab Bekanntmachung der Erteilung eingelegt werden. Dies erfolgt beim Erteilungsamt (z.B. Deutsches Patent- und Markenamt oder Europäisches Patentamt). Das Einspruchsverfahren ist als Amtsverfahren mit verhältnismäßig geringen Kosten verbunden, da normalerweise jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Diese sind streitwertunabhängig. Ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen, kann lediglich noch Nichtigkeitsklage beim national zuständigen Gericht, z.B. beim Bundespatentgericht, eingereicht werden. Hierbei trägt die unterlegene Partei die vollen Kosten (Gerichts- und Anwaltsgebühren). Diese Kosten sind vom Streitwert abhängig.
Eine Marke kann ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Eintragung durch Widerspruch, Klage wegen Nichtigkeit, Löschung wegen Verfalls oder Löschung wegen Nichtigkeit angegriffen werden. Zwischen Veröffentlichung der Anmeldung und Bekanntmachung der Eintragung ist ein Angriff nicht möglich. Widerspruch kann nur innerhalb einer Widerspruchsfrist von 3 Monaten ab Bekanntmachung der Eintragung erfolgen. Widerspruch ist beim Patentamt einzulegen, unter Geltendmachung des Widerspruchsgrundes, dass die eigene Marke älter ist. Dies ist der Fall, wenn die eigene Marke eine frühere Priorität besitzt, gleich oder verwechslungsfähig ist und gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen umfasst. Das Widerspruchsverfahren ist ein Amtsverfahren, bei dem normalerweise jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Antrag auf Löschung wegen Verzichts bzw. Einwilligung des Markeninhabers kann grundsätzlich ab Eintragung gestellt werden. Erfolgt die hierfür erforderliche Einwilligung des Inhabers nicht freiwillig, muss beim zuständigen Landgericht im Rahmen einer Klage auf Einwilligung in die Löschung geklagt werden oder ein entsprechender Antrag beim zuständigen Amt gestellt werden.
Für eine erfolgreiche Klage muss die eigene Marke älter als die angegriffene und innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland benutzt worden sein. Hierbei trägt die unterlegene Partei die vollen Kosten. Antrag auf Löschung wegen Verfalls kann grundsätzlich ab Eintragung der Marke gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Marke innerhalb der letzten 5 Jahre nicht benutzt worden ist. Die Löschung wird beim Patentamt beantragt. Widerspricht der Inhaber der Löschung, folgt ein Verfahren vor dem Landgericht, wobei die unterlegene Partei die vollen Kosten trägt. Antrag auf Löschung wegen Nichtigkeit kann ab Eintragung der Marke gestellt werden. Löschungsgründe sind fehlende Schutzfähigkeit (z.B. Marke hat keine Unterscheidungskraft oder Freihaltebedürfnis), fehlende Rechtsfähigkeit des Inhabers oder Bösgläubigkeit des Inhabers bei Anmeldung der Marke. Wir beraten und vertreten bzw. unterstützen Sie bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Widerspruchs- und Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, dem Landgericht sowie dem Bundespatentgericht.
Eine Design- / Geschmacksmusteranmeldung kann während des Anmeldeverfahrens nicht angegriffen werden. Sie ist bis zur Eintragung geheim. Für ein eingetragenes Design / Geschmacksmuster kann Löschung beantragt werden, z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt für ein ins Designregister eingetragenes Design. Hierfür muss nachgewiesen werden, dass der Design-Inhaber auf sein Design verzichtet bzw. in die Löschung einwilligt.
Beim zuständigen Landgericht kann auf Einwilligung in die Löschung geklagt werden, sofern dies nicht freiwillig erfolgt. Löschungsgründe sind fehlende Schutzfähigkeit, z.B. fehlende Neuheit, fehlende Eigenart, kein Muster, Ausschluss vom Musterschutz, und Nichtberechtigung des Inhabers das Design anzumelden. Hierbei trägt die unterlegene Partei die vollen Kosten. Wir beraten und vertreten bzw. unterstützen Sie bei allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Löschungsverfahren von Designs / Geschmacksmustern vor dem DPMA sowie vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten.