Der Erwerb eines gewerblichen Schutzrechts gewährt Ihnen im Wettbewerb eine Monopolstellung. Denn als Schutzrechtsinhaber haben Sie das alleinige Recht zur Verwertung Ihrer patentierten Erfindung, Ihrer eingetragenen Marke oder Ihres eingetragenen Designs/ Geschmacksmusters. Für Dritte gilt ein Nutzungsverbot in Bezug auf den geschützten Gegenstand.
Im Rahmen der Berechtigungsanfrage wird beim vermeintlichen Verletzer nachgefragt, aus welchen Gründen er glaubt, zur Nutzung des geschützten Gegenstands berechtigt zu sein. Dieser Schritt ist insbesondere bei Schutzrechten sinnvoll, die sachlich ungeprüft eingetragen werden (Gebrauchsmuster, Marke, Design). Denn eventuell kann die Gegenseite tatsächlich ein älteres Nutzungsrecht nachweisen, so dass Ihr Schutzrecht möglicherweise nicht rechtsbeständig ist. Zweck der Berechtigungsanfrage ist somit, festzustellen, ob überhaupt eine Schutzrechtsverletzung vorliegt.
Sollte jedoch bereits feststehen, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt und der Dritte keine älteren Rechte hat, ist eine Berechtigungsanfrage nicht erforderlich.
Liegt eine Verletzung Ihres Schutzrechts vor und hat der Verletzer keine Unterlassungserklärung abgegeben, wird der Verletzer im Rahmen der Abmahnung auf die unberechtigte Nutzung hingewiesen und zur Abgabe einer mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Sie können auch zukünftige Lizenzzahlung und Schadenseratz für die Vergangenheit verlangen. Ziel der Abmahnung ist somit die rechtliche Durchsetzung Ihrer Interessen. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung trägt der Verletzer. Geht die Gegenseite auf die Abmahnung nicht ein oder wird eine Schutzrechtsverletzung in Abrede gestellt, können Sie einen Verletzungsprozess anstreben.
Patent-, Marken- und Geschmacksmusterverletzungsprozesse finden vor den Landgerichten statt. Sie können im Verletzungsprozess jeweils Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Besichtigung sowie Schadenersatz geltend machen.
Der Auskunftsanspruch ist wichtig für die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes und um einen Weitervertrieb zu verhindern. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich z.B. auf Stückzahlen, Art und Höhe der Umsätze, Herkunft und Vertriebswege der Waren sowie auf Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten, Vorbesitzern, Abnehmern und Auftraggebern. Bei Markenverletzungen ist jedoch zu beachten, dass ein Unterlassungsanspruch verwirken kann, wenn der Markeninhaber die Benutzung seiner Marke durch den Dritten während eines Zeitraums von fünf Jahren in Folge in Kenntnis der Benutzung duldet. Des Weiteren kann der Markeninhaber nur dann Schadenersatz verlangen, wenn der Verletzer schuldhaft war, d.h. wenn ihm Vorsatz oder leichte Fahrlässigkeit zukommt.
Unsere Leistungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schutzrechten umfassen: